Langfristige Anlagestrategie

Anlagekategorie Strategie
Taktische Bandbreite BVV2
Liquidität und kurzfristige Anlagen 2% 2% - 10% Keine Kategoriebegrenzung
(max. 10% pro Schuldner)
Nominalwertanlagen
(inkl. Wandel-/Optionsanleihen)
- Obligationen CHF
- Obligationen FW
- Hypotheken (inkl. grundpfandgesicherte Darlehen beim Arbeitgeber)


3%
5%
10%


0% - 20%
0% - 15%
0% - 20%
Keine Kategoriebegrenzung
(max. 10% pro Schuldner; Ausnahmen gem. Art. 54 BVV2)

50%
Aktien
- Schweiz
- Ausland

13%
12%

5% - 20%
5% - 15%

50% (max. 5%
pro Gesellschaft)
Immobilien
(inkl. Bauland, Beteiligungen, indirekte Anlageinstrumente)

Immobilien Ausland
45% 30% - 55%



0% - 5%
30% inkl. Ausland
(max. 1/3 in ausl. Immobilien;
pro Immobilie max 5%)
Alternative Anlagen:
- Rohstoffanlagen
- Hedge Fond
- Private Equity
 10%  0% - 15% insgesamt max. 15%
 TOTAL 100%    

Erweiterung der Anlagemöglichkeiten

Erhöhung der Kategoriebegrenzung Immobilien (Art. 55 lit. c BVV2)

Der Stiftungsrat ist überzeugt, dass dank dieser Anlagestrategie die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes der SECUNDA am besten gewährleistet werden kann. Dies geschieht in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes der SECUNDA.

Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung (Art. 54b BVV2)

Im Weiteren hält der Stiftungsrat fest, dass die Einzellimite von 5% pro Liegenschaft auf maximal 15% des Vermögens der Stiftung erhöht werden darf und eine allfällige Fremdfinanzierung unter folgenden Bedingungen anzustreben ist:

1. Sollte die Immobilienanlage 5% des Vermögens der Stiftung übersteigen, so muss diese
    - mehrheitlich (mind. 80%) als Wohnhaus (Mietwohnungen) genutzt werden und
    - einen neuwertigen Zustand (Neubau oder periodisch renoviert/saniert) aufweisen und
    - im Wirtschaftsraum (Kt. Aargau und angrenzende Gebiete) der Stiftung stehen.

2. Handelt es sich um indirekte Anlagen (bspw. Miteigentumsanteile), so muss für eine allfällige Fremdfinanzierung folgendes beachtet werden:
    - Ausschliesslich Schweizer Immobilien und
    - Stiftung darf nicht über 20% des Gesamtwertes der Liegenschaft/Fonds/Stiftung besitzen

Baden-Dättwil, 20. November 2019, Der Stiftungsrat