Ausübung der Stimmrechte

Umsetzung der „Abzocker-Initiative": Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften (VegüV)

Ab 1.1.2015 müssen alle Pensionskassen, welche Aktien von börsenkotierten CH-Unternehmen besitzen, ihre Stimmpflicht anlässlich der GV wahrnehmen. Insbesondere ist im „Interesse der Versicherten" zu folgenden Traktanden eine Stimmabgabe Pflicht:

  • Wahlen (Verwaltungsrat, Präsident des Verwaltungsrat usw.)
  • Statutenänderungen (bzgl. Vergütungen/Entschädigungen)
  • Vergütungen (Vergütungsbericht)

Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig.

Die Pensionskassen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet wurde.
Die SECUNDA hat sich entschieden, dies über die Ethos Stiftung professionell und transparent abzuwickeln. Die Ergebnisse sind auf unserer Homepage unter Download/Aktuelles publiziert.